§ 37 Zugelassene und verbotene Angaben (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)
Stand: 29.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/37#abs-1 (1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/37#abs-2 (2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Sekt b.A. darf das Wort "Cabinet" nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/37#abs-3 (3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach dem Weingesetz oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/37#abs-4 (4) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff „entalkoholisierter“ im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe „alkoholfrei“ in Kennzeichnung und Aufmachung tragen. Sobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe „alkoholfrei“ um die Angabe „(< 0,5 % vol)“ zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/37#abs-5 (5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff „teilweise entalkoholisierter“ im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe „alkoholreduziert“ in Kennzeichnung und Aufmachung tragen.
Änderungsverlauf
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21.10.2022 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I 1873)
BGBl. 2022 I S. 1873
BGBl. 2022 I S. 1873
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 37 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
BGBl. 2010 I S. 800
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